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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF
Verdeckte Gewinnausschüttung: Feststellung der Betriebsprüfung bindet das Finanzamt nicht
Werden Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) eingestuft, kann die GmbH insoweit keine Betriebsausgaben absetzen und der private Gesellschafter muss dennoch Kapitaleinnahmen versteuern. Dies droht bei Darlehens-, Miet- oder Lohnvereinbarungen sowie Pensionszusagen, wenn die Konditionen unter fremden Dritten unüblich sind. Auch die Pkw-Nutzung oder eine Zuwendung unter Preis kann eine vGA auslösen.
Insbesondere bei Betriebsprüfungen gibt es oft Streit darüber, ob und in welcher Höhe Zahlungen noch angemessen sind. Kommt es dann zu einer gütlichen Einigung, heißt das noch lange nicht, dass diese für alle Zukunft Bestand hat. Denn die angemessene Höhe von Zahlungen bei der vorherigen Betriebsprüfung hat keine Bindungswirkung für nachfolgende Veranlagungszeiträume.
Vermietet beispielsweise der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer Familien-GmbH ein Grundstück zu einem weit überhöhten Preis und wurde dieser bereits bei einer vorherigen Betriebsprüfung durch Schätzung gemindert, kann sich im Anschluss immer noch herausstellen, dass auch die damalige Schätzung zu hoch war. Dann hat die letzte Einigung über die angemessene Miethöhe keinen Bestand und die weiteren Anpassungen führen zu einer vGA, soweit die Miete aufgrund konkret ermittelter Fremdvergleiche als unangemessen anzusehen ist. Können GmbH oder Gesellschafter nicht anhand einer schriftlichen Dokumentation eine Vereinbarung nachweisen, ist dies ein gewichtiges Indiz gegen den Bindungswillen der Beteiligten und geht in Zweifelsfällen zu Lasten dessen, der sich zu seinen Gunsten auf eine Verständigung während der vorherigen Betriebsprüfung beruft.
Das Finanzamt ist durch das Prinzip der Abschnittsbesteuerung grundsätzlich nicht an frühere Auffassungen gebunden, selbst wenn es zuvor aufgrund einer Außenprüfung anders verfahren ist. Eine Bindungswirkung tritt ausnahmsweise nur ein, wenn eine
- verbindliche Zusage,
- Lohnsteueranrufungsauskunft,
- ansonsten verbindliche Auskunft oder
- tatsächliche Verständigung
erteilt wurde.
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