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Verspätungszuschlag: Höhe steigt mit Grad des Verschuldens
Wer seine Steuererklärungen oder -voranmeldungen nicht oder verspätet beim Finanzamt einreicht, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Der beträgt nach der Abgabenordnung maximal 10 % der festgesetzten Steuer und höchstens 25.000 EUR. Unternehmer können sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, überlastet zu sein, denn ihnen wird zugemutet, private und berufliche Interessen zurückzustellen, wenn es um die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten dem Staat gegenüber geht. Das gilt unabhängig davon, ob die Fristüberschreitung auf Personalmangel, Urlaub oder Krankheit von Mitarbeitern, Abwesenheit wegen Geschäftsreisen oder Fortbildungsveranstaltungen zurückzuführen ist.
Da wiederholte Verspätungen bei der Abgabe der Steuererklärungen für die Pflichtvergessenheit des Steuerschuldners sprechen, kann das Finanzamt dies bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigen. Daher darf mit dem Grad des Verschuldens auch die Höhe des Druckmittels wachsen. Das gilt selbst dann, wenn es sich nur um eine kurze Dauer bei der Fristüberschreitung handelt.
Grundsätzlich müssen Finanzbeamte nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob und inwieweit im Einzelfall ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Bei der Bemessung der Höhe sind fünf Kriterien zu berücksichtigen:
- Zeitliche Dauer der Fristüberschreitung
- Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs
- Vorteile, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogen wurden
- Grad und Ausmaß des Verschuldens
- Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers
Hinweis: Nicht alle fünf Punkte müssen in gleicher Weise gewichtet werden. Daher kann im Ergebnis ein Merkmal stärker als ein anderes hervortreten oder schließlich auch ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung bleiben.
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