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Investitionsabzugsbetrag: Weniger Steuerzinsen bei Auflösung wegen nichterfolgter Investition

Im Vorgriff auf eine geplante Anschaffung oder Herstellung können Unternehmer, Freiberufler und an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft Beteiligte vorab einen Investitionsabzugsbetrag von 40 % der voraussichtlichen Aufwendungen steuermindernd abziehen. Die Summe der innerhalb von drei Jahren abgezogenen Beträge darf je Betrieb 200.000 EUR nicht übersteigen. Allerdings lohnt sich dieses Steuersparmodell für kleine und mittelständische Unternehmen nicht uneingeschränkt: Sofern die Investition - anders als geplant - später doch ausbleibt, ist der Abzugsbetrag im Jahr der Bildung rückgängig zu machen. Das führt zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung und in der Regel auch zu einer Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderungen. Der Zinssatz beträgt immerhin 6 % pro Jahr.

Die Finanzämter gehen davon aus, dass der Verzinsungszeitraum schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde. Das sieht das Finanzgericht Niedersachsen (FG) anders: Seiner Ansicht nach beginnt der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem das Vorhaben aufgegeben wird.

Beispiel: Ein Unternehmer hatte für 2007 einen Investitionsabzugsbetrag für noch anzuschaffende bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen. Im August 2010 teilt der Unternehmer dem Finanzamt mit, dass er die Investitionsabsicht aufgegeben hat. Aus dem für 2007 geänderten Einkommensteuerbescheid ergibt sich eine Nachforderung von 40.000 EUR. Der Fiskus legt seiner Zinsberechnung als Starttermin den 01.04.2008 zugrunde, während dieser Termin nach Ansicht des FG erst der 01.04.2012 ist. Der Unternehmer erspart sich also für drei Jahre Zinsen auf die Steuernachforderungen. Das sind immerhin (0,5 % x 36 Monate x 40.000 EUR =) 7.200 EUR.

Die Aufgabe der Investitionsabsicht stellt rechtlich ein rückwirkendes Ereignis dar, das die Rückgängigmachung des Abzugsbetrags im Ausgangsjahr auslöst. Die von der Finanzverwaltung vertretene gegensätzliche Auffassung ist nach Ansicht des FG nicht überzeugend, weil sie sich noch nicht einmal andeutungsweise aus dem Gesetz ergibt.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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