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Verträge zwischen nahen Angehörigen: Wenn eine stille Beteiligung verschenkt wird

Vereinbarungen unter nahen Angehörigen - insbesondere zwischen Eltern und Kindern - werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind: Sie müssen klar, eindeutig und leicht nachprüfbar sein und dem entsprechen, was fremde Personen unter gleichen Umständen auch vereinbart hätten. Zudem muss der Vertrag wie unter fremden Dritten durchgeführt werden. Für Gesellschaftsverträge zwischen nahen Angehörigen gilt das sogar dann noch, wenn die Beteiligung oder die Mittel zu deren Erwerb dem Sohn oder der Tochter, der oder die in die Gesellschaft aufgenommen werden soll, geschenkt werden.

Der steuerlichen Anerkennung einer schenkweisen Zuwendung der stillen Beteiligung durch den Alleingesellschafter an sein Kind steht grundsätzlich nichts entgegen. Schenkungs- und Gesellschaftsvertrag bilden eine Einheit, so dass Gegenstand des Schenkungsversprechens die Einlage in die stille Gesellschaft ist. Dies gilt auch bei längeren Abständen zwischen den Verträgen, wenn eine sachliche Verknüpfung zwischen beiden besteht. Sowohl der Schenkungs- als auch der Gesellschaftsvertrag sind notariell zu beurkunden.

Steuerlich unterscheidet man zwischen der Schenkung einer typisch und einer atypisch stillen Beteiligung:

  • Bei einer typisch stillen (Unter-)Beteiligung wird kein Vermögensgegenstand zugewendet, über den der Empfänger schon verfügen kann. Es werden lediglich Rechtsansprüche eingeräumt. Bereichert ist der Empfänger erst, wenn ihm aus der Beteiligung tatsächlich Gewinnausschüttungen und Liquidationserlöse zufließen.
  • Bei einer atypisch stillen (Unter-)Beteiligung ist die Schenkung in der Regel bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags vollzogen. Denn hier ist der Unterbeteiligte vermögensrechtlich über eine Teilhabe an den Betriebsergebnissen hinaus am Anteil des Hauptbeteiligten beteiligt und wirkt an der Geschäftsführung mit.

In beiden Fällen hat die stille Beteiligung des Kindes steuerrechtlich zur Folge, dass es Inhaber einer eigenen Einkunftsquelle ist und ihm deshalb entsprechende Gewinne/Verluste als eigene Einkünfte zuzurechnen sind.

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zum Thema: Einkommensteuer

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