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Ausschüttungen: Wann sind Beteiligungsveräußerungen bei Kapitalgesellschaften steuerpflichtig?
Als 2001 das sogenannte Halbeinkünfteverfahren (mittlerweile: Teileinkünfteverfahren) eingeführt wurde, befreite man Dividenden und Veräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die ihrerseits von Kapitalgesellschaften gehalten werden, von der Steuerpflicht.
Der Sinn und Zweck dieser Regelung bestand darin, Doppelbesteuerungen mit Körperschaftsteuer zu vermeiden. Von einer Befreiung sollten lediglich Banken und sogenannte Finanzunternehmen ausgeschlossen sein. Hierunter fielen zunächst nur die Kreditinstitute im engeren Sinn.
Als Dividenden jedoch im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer für Privatpersonen nicht mehr zur Hälfte steuerfrei waren, brachten viele Anleger ihr Beteiligungsvermögen in Kapitalgesellschaften ein. Die Finanzverwaltung versteht dies als Gestaltungsmissbrauch. Deshalb legen die Finanzämter den Begriff des Finanzunternehmens weiter aus und wenden die Regelungen für Kreditinstitute auch auf "ganz gewöhnliche" Gesellschaften an, so dass die Steuerbefreiung versagt wird.
In einem Fall, über den das Finanzgericht Hamburg geurteilt hat, war einziger Gegenstand einer GmbH der Erwerb und die Veräußerung eines Aktienpakets innerhalb eines Jahres. Sowohl das Finanzamt als auch die Richter behandelten den Veräußerungsgewinn als steuerpflichtig.
Hinweis: Es ist ein gravierender Unterschied, ob die Veräußerung bei der GmbH oder beim Gesellschafter voll steuerpflichtig ist. Denn wenn der Veräußerungsgewinn an den Gesellschafter ausgeschüttet wird, fallen weitere Steuern (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) an, und zwar in Höhe von etwa 30 %.
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zum Thema: | Körperschaftsteuer |