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Organschaft: EU-Kommission klagt gegen Deutschland
Vereinbaren eine beherrschende Mutter-Kapitalgesellschaft und ihre Tochter-Kapitalgesellschaft eine sogenannte ertragsteuerliche Organschaft, hat dies so manche steuerlichen Vorzüge. Der wohl wichtigste Vorteil ist die (ansonsten nicht mögliche) gegenseitige Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen. In den Genuss dieser Vergünstigung kommen jedoch nur solche Tochter-Kapitalgesellschaften, die sowohl ihren satzungsmäßigen Sitz als auch den Ort ihrer Geschäftsleitung im Inland haben (sogenannter doppelter Inlandsbezug).
Früher galt dieses Gebot auch für die Muttergesellschaft; es wurde jedoch bereits vor einigen Jahren abgeschafft. Die Europäische Kommission sah in dem für Tochtergesellschaften weiterhin geltenden Gebot des doppelten Inlandsbezugs eine Diskriminierung von ausländischen Kapitalgesellschaften.
Die deutschen Finanzbehörden reagierten hierauf mit einem BMF-Schreiben und setzten den doppelten Inlandsbezug auch für die Tochtergesellschaften aus. Nach Ansicht der Europäischen Kommission reicht dies jedoch nicht aus. Vielmehr müsse das Gesetz geändert werden, was aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervorgehe. Da die Bundesrepublik Deutschland nicht in einer Frist von einem Jahr reagiert hat, bemüht die Europäische Kommission nun den EuGH.
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