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Verdeckte Gewinnausschüttung: Keine Rückstellung für Nur-Pensionszusage
Stufen Finanzbeamte oder Betriebsprüfer eine Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ein, kann die GmbH sie nicht als Betriebsausgabe absetzen, während der Gesellschafter sie als Kapitaleinnahme versteuern muss. Das passiert häufig bei Darlehens-, Miet- oder Lohnvereinbarungen - aber auch bei Pensionszusagen an den Gesellschafter-Geschäftsführer.
Eine Zahlung wird dann als vGA qualifiziert, wenn die vereinbarten Konditionen unter fremden Dritten unüblich sind. Vier Fallgruppen lassen sich unterscheiden:
- Die Zuwendung an den Gesellschafter ist unüblich hoch und würde Fremden nicht gewährt.
- Der Gesellschafter stellt seiner GmbH etwas überteuert in Rechnung.
- Die Leistungen der GmbH basieren auf keiner entsprechenden Vereinbarung.
- Die Beteiligten handeln nicht nach der zuvor getroffenen Vereinbarung.
Wegen der beherrschenden Stellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers und den damit verbundenen Möglichkeiten der Einflussnahme müssen Pensionszusagen an ihn besondere Voraussetzungen erfüllen, um steuerlich anerkannt zu werden: so etwa die Schriftform und das Gebot der Eindeutigkeit, wie die Versorgungsleistungen an den Berechtigten und seine Hinterbliebenen ausfallen sollen. Als Untergrenze für den Bezug von betrieblichen Versorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt das 62. Lebensjahr.
Bei der sogenannten Nur-Pensionszusage - ohne laufendes Gehalt - hält der Bundesfinanzhof (BFH) eine Rückstellung in der Steuerbilanz für unzulässig und eine vGA mangels Gewinnauswirkung für nicht gegeben. Dagegen hat die Finanzverwaltung die Rückstellung bislang erlaubt, als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst angesehen und deshalb als vGA gewertet. Nun hat der BFH abermals entschieden, dass die Zusage einer Nur-Pension zu einer schädlichen Überversorgung führt, wenn ihr keine ernsthaft vereinbarte Entgeltumwandlung zugrunde liegt und deshalb keine Pensionsrückstellung gebildet werden kann. Und endlich schließt sich auch das Bundesfinanzministerium - nach Abstimmung mit den obersten Länderfinanzbehörden - diesem Grundsatz in allen noch offenen Fällen an. Seine frühere Meinung gibt es damit auf.
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