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Doppelbesteuerungsabkommen: Kein Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode
Erzielt eine Person, die in Deutschland ihren Wohnsitz hat, Einkünfte in einem anderen Staat, haben beide Staaten (Deutschland und der Staat, in dem die Person ihre Einkünfte erwirtschaftet) Interesse an der Besteuerung. Eine doppelte Besteuerung ist der globalen Wirtschaft aber abträglich. Deswegen gibt es sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): bilaterale Verträge zwischen je zwei Staaten, in denen das Recht, einzelne Einkünfte zu besteuern, einem der beiden Staaten zugewiesen wird. Der andere Staat verzichtet entweder einfach auf die Besteuerung der Einkünfte (Freistellungsmethode) oder rechnet die ausländische auf die eigene Steuer an (Anrechnungsmethode).
Was für natürliche Personen gilt, gilt in diesem Zusammenhang auch für Kapitalgesellschaften: In einem Fall vor dem Finanzgericht Köln war eine deutsche Kapitalgesellschaft an einer französischen Tochtergesellschaft beteiligt. Die Tochtergesellschaft schüttete zwischen 1991 und 1994 jeweils eine Dividende an ihre Muttergesellschaft aus. In dem DBA zwischen Frankreich und Deutschland ist geregelt, dass Frankreich diese Dividenden besteuern darf.
Die deutsche Muttergesellschaft wollte dies jedoch vermeiden, da sie in Deutschland
- die Dividenden mit ihren deutschen Verlustvorträgen hätte verrechnen und
- die ausländische Körperschaftsteuer zudem hätte anrechnen können,
was insgesamt sehr vorteilhaft gewesen wäre. Die Kölner Richter verwiesen allerdings auf das DBA und lehnten den Antrag der Gesellschaft auf Verzicht auf die Freistellung ab.
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