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Französische Dividendensteuer: Ausländischer Dividendenempfänger kann sie im Inland nicht anrechnen

Grundsätzlich darf jeder Staat auf Gewinne, die auf seinem Gebiet erwirtschaftet werden und in einen ausländischen Staat abfließen, Steuern einbehalten: so beispielsweise auf Zinsen oder Dividenden, die ins Ausland gezahlt werden. Die einbehaltene Steuer nennt sich dann - weil sie "an der Quelle abgeschöpft" wird - Quellensteuer.

In bestimmten Fällen ist diese Steuer allerdings unzulässig. So steht in der sogenannten Mutter-Tochter-Richtlinie der EU, dass unter bestimmten Voraussetzungen gar keine Quellensteuer einbehalten werden darf: beispielsweise bei Dividenden, wenn die Mutter- an der Tochtergesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt ist und als Dividendenempfängerin die Steuer schuldet.

Die französische Republik umschifft diese Ausnahme nun dadurch, dass sie der ausschüttenden Gesellschaft auferlegt, von der Dividende eine Quellensteuer einzubehalten, und dabei eben diese ausschüttende Gesellschaft auch als Steuerschuldnerin bestimmt. Dazu hat sie 2012 eine neue Steuer eingeführt, die seit dem 15.12.2012 abzuführen ist. Dieser "Trick" hat zur Folge, dass es sich nicht mehr um eine - unzulässige - Quellensteuer, sondern vielmehr um eine Erhöhung der Körperschaftsteuer handelt. Problematisch ist hierbei, dass der ausländische Dividendenempfänger nicht berechtigt ist, die in Frankreich gezahlte Dividendensteuer auf seine eigene Steuerschuld im Wohnsitzstaat anzurechnen.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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