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Druck vom Finanzamt: Zwangsgeld ist auch gegen Insolvenzverwalter erlaubt
Finanzämter sind wie Ehepartner: Wenn man sie ignoriert, werden sie schnell ungehalten. In der "Zwangsehe" zwischen Finanzamt und Steuerzahler kann das Amt die Kontaktaufnahme allerdings wirksam erzwingen, indem es Zwangsgelder androht bzw. festsetzt und den Steuerzahler dabei zu einer bestimmten Handlung auffordert (z.B. zur Abgabe einer Steuererklärung). Das Finanzamt kann sich dieses Zwangsmittels so lange bedienen, bis der Steuerzahler die gewünschte Reaktion zeigt.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) darf das Finanzamt auch gegen einen Insolvenzverwalter Zwangsgeld festsetzen, um ausstehende Steuererklärungen, Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen des Insolvenzschuldners einzufordern. Dies gilt selbst dann, wenn überhaupt keine steuerlichen Auswirkungen zu erwarten sind und nur sogenannte Null-Erklärungen eingereicht werden müssen.
Im Urteilsfall hatte ein Insolvenzverwalter eine gegen ihn gerichtete Zwangsgeldfestsetzung angefochten und erklärt, dass diese wegen des abschlussreifen Insolvenzverfahrens unbillig und unangemessen sei. Der BFH hielt die Zwangsgeldfestsetzung jedoch für rechtmäßig und entgegnete, dass der Verwalter die notwendigen Vorarbeiten für die Steuererklärungen doch schon geleistet hatte, da er beim Insolvenzgericht einen sogenannten Schlussbericht eingereicht hatte. Es wäre daher kein unverhältnismäßiger Aufwand für ihn gewesen, die Steuererklärungen abzugeben.
Hinweis: Der Zwangsgeldfestsetzung gegen einen Insolvenzverwalter steht auch nicht entgegen, dass die entstehenden Kosten für die Erklärungsabgabe die Insolvenzmasse belasten, obwohl keine steuerlichen Auswirkungen zu erwarten sind.
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