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Mantelkauf: Ab wann ist ein Beteiligungserwerb schädlich?

Die sogenannte Mantelkaufregelung soll die missbräuchliche Verlustnutzung bei Kapitalgesellschaften verhindern, die dann eintritt, wenn eine leere "GmbH-Hülle" mit Verlustvortrag erworben und mit einem eigenen, gewinnbringenden Geschäft belebt wird. Der Missbrauch besteht in diesem Fall darin, dass der Verlust der GmbH, der durch das alte Geschäftsgebaren entstanden ist, nun mit dem Gewinn des neuen Betriebs verrechnet wird.

Beispiel: Die Schuhgeschäft-GmbH erwirtschaftete in den letzten Jahren ausschließlich Verluste. Es sammelte sich ein Verlustvortrag von 50.000 EUR an. Der Betreiber gibt das Schuhgeschäft auf und verkauft die GmbH an einen Bäcker.

Der Bäcker benennt diese in Back-Gesellschaft um und betreibt fortan eine Bäckerei. Die aus diesem Betrieb erwirtschafteten Gewinne will er mit den Verlusten der GmbH verrechnen.

Genau diese Absicht versucht die Mantelkaufregelung zu vereiteln, da die GmbH, die den Verlust erlitten hat, zwar juristisch, aber nicht wirtschaftlich mit der GmbH identisch ist, die den Verlust mit Gewinnen verrechnet. Doch wann genau kommt die wirtschaftliche Identität eigentlich abhanden?

Nach dem Körperschaftsteuergesetz geht ein Verlustvortrag schon unter, wenn mehr als 25 % der Anteile an einen Erwerber veräußert werden. Dabei gilt es, Folgendes zu beachten:

  • Verkauf von mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile: Der Verlust geht anteilig unter (beispielsweise gehen beim Verkauf von 30 % der Anteile 30 % des Verlusts unter).
  • Verkauf von mehr als 50 % der Anteile: Der Verlust fällt vollständig weg.

Zur Bestimmung der 25-%-Grenze rechnet die Finanzverwaltung alle Übertragungen innerhalb von fünf Jahren zusammen.

Die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen stimmen dieser Praxis nicht zu. Nach ihrem Verständnis muss es sich um einen Erwerber (oder eine Erwerbergruppe) handeln, die in einem Schritt mehr als 25 % erwirbt. Bleibt der Beteiligungserwerb unter dieser Grenze, ist die Mantelkaufregelung demnach nicht anzuwenden.

Hinweis: Gleichwohl ließen die Finanzrichter die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Problematik zu.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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