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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Spenden: Auch GmbHs dürfen Spenden steuerlich geltend machen

Natürliche Personen dürfen zwei Arten von Spenden in begrenzter Höhe von ihrem Einkommen abziehen:

  1. Spenden an politische Parteien und
  2. Spenden für steuerbegünstigte Zwecke (kirchlich, mildtätig, gemeinnützig etc.).

Dagegen dürfen Kapitalgesellschaften nur Spenden für steuerbegünstigte Zwecke steuerlich nutzen. Der abziehbare Betrag berechnet sich genau wie bei natürlichen Personen: 20 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte oder 0,4 % der gesamten im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Umsätze. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Spenden zunächst hinzugerechnet werden müssen, da so die Bemessungsgrundlage für den Abzug höher wird.

Beispiel: 2012 spendet die A-GmbH 30.000 EUR an die katholische Kirche. Die Buchung erfolgt auf dem Konto "Spendenaufwand". Die Einkünfte der GmbH betragen im selben Jahr 70.000 EUR.

Die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der abzugsfähigen Spenden beträgt (70.000 EUR + 30.000 EUR =) 100.000 EUR. Die Spende ist in Höhe von (100.000 EUR x 20 % =) 20.000 EUR abzugsfähig.

Der den abzugsfähigen Betrag überschießende Teil der Spenden ist allerdings nicht verloren; vielmehr kann dieser - ähnlich eines Verlustvortrags - in den Folgejahren innerhalb der dann geltenden Grenzen abgezogen werden.

Spenden können im Übrigen nicht nur an solche gemeinnützige Organisationen steuerwirksam geleistet werden, die in Deutschland sitzen. Begünstigt sind auch solche in der übrigen EU.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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