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Körperschaftsteuerguthaben: Finanzamt darf Guthaben in Raten auszahlen!

Für Kapitalgesellschaften, die vor 2001 thesauriert - das heißt ihre Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern angesammelt - haben, besteht noch ein Anrecht auf eine Körperschaftsteuerermäßigung. Hätten sie nämlich vor 2001 ausgeschüttet, hätten sie insoweit einen Teil der Körperschaftsteuer, die sie auf die ausgeschütteten Gewinne bereits gezahlt haben, zurückerlangt.

Mit der Systemumstellung auf das sogenannte Halb- bzw. mittlerweile Teileinkünfteverfahren verfiel die Möglichkeit dieser Ermäßigung im eigentlichen Sinne. Gleichwohl stellte das Finanzamt den Betrag fest, um den die Körperschaftsteuer insgesamt hätte ermäßigt werden können: das sogenannte Körperschaftsteuerguthaben. Dieses konnte man bis 2006 durch Ausschüttungen erstattet bekommen, wobei es sich de facto um die gleiche Ermäßigung wie vor 2001 handelte.

Da dieses ausschüttungsabhängige Verfahren den Finanzbehörden jedoch zu kompliziert und zu fehleranfällig war, wurde das Körperschaftsteuergesetz 2008 dahingehend geändert, dass das Guthaben nicht ausschüttungsabhängig, sondern linear in zehn gleichen Jahresraten ausgezahlt wird.

Die Klage einer GmbH, die ihr Körperschaftsteuerguthaben in einem Betrag ausgezahlt haben wollte, wies das Finanzgericht Schleswig-Holstein ab. Da gegen das Urteil aber mittlerweile eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde, darf man als betroffener Unternehmer gespannt sein, wie jener entscheiden wird.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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