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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Vorsteuerabzug: Leistungsempfänger muss die Gesellschaft sein

Bei der Vorsteuer bleibt der Bundesfinanzhof (BFH) hart, wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist. Denn der Abzug steht nur Unternehmern zu, die selbst Umsatzsteuern an das Finanzamt abführen. So können Gesellschaften nur für sich selbst, nicht aber für ihre Gesellschafter einen Vorsteuerabzug geltend machen.

Beispiel: Der Gesellschafter einer GmbH schafft einen Pkw für 59.500 EUR an. Er unterschreibt den Kaufvertrag im eigenen Namen und erhält eine Rechnung vom Autohaus, die ebenfalls auf seinen Namen lautet. Der Gesellschafter ist selbst nicht unternehmerisch tätig. Die GmbH betreibt eine Schreinerei und nutzt das Fahrzeug überwiegend unentgeltlich.

Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, da der Leistungsempfänger der Pkw-Lieferung der Gesellschafter und nicht die GmbH ist. Als Nichtunternehmer kann dieser die Vorsteuer in Höhe von 9.500 EUR nicht nutzen. Die Gesellschaft kann die Vorsteuer ebenso wenig abziehen, da sie nicht die Leistungsempfängerin ist.

Diese strikte Trennung zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern hat der BFH jüngst bestätigt.

Hinweis: Nachträglich lässt sich ein solches Malheur nicht mehr korrigieren. Die einmal bezogenen Leistungen können nicht einfach anders abgewickelt werden. Daher sollten SIe immer im Vorfeld auf die korrekte Abwicklung achten. 

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

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