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Umwandlung: Auch bei bloßem Rechtsformwechsel entsteht Nachsteuer
Bei Kapitalgesellschaften konnte durch den Wechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halb- bzw. mittlerweile Teileinkünfteverfahren zum 01.01.2001 ein Erstattungsguthaben bei der Körperschaftsteuer entstehen. Dies kam vor allem dann vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihre Gewinne nicht stetig ausgeschüttet, sondern thesauriert hatte.
Dieses Minderungspotential wurde im sogenannten Körperschaftsteuerguthaben festgehalten und konnte bis zum 31.12.2006 durch Ausschüttungen genutzt werden. Seit dem 01.01.2007 sind dazu keine Ausschüttungen mehr notwendig, vielmehr zahlt das Finanzamt das Guthaben in zehn gleichen Jahresraten - beginnend ab 2008 - aus.
Die Ausschüttung bis 2006 hatte folgenden Nachteil: Erfolgte die Ausschüttung nicht an eine natürliche Person, sondern an eine andere Kapitalgesellschaft als Gesellschafterin, wurde der Betrag des durch die Ausschüttung realisierten Körperschaftsteuerguthabens bei der empfangenden Körperschaft sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei ihrem Körperschaftsteuerguthaben aufgeschlagen. Dieses wiederum konnte dann für spätere Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft genutzt werden.
Beispiel: 2006 schüttet die A-GmbH 200.000 EUR aus. Davon entfallen je 100.000 EUR auf Herrn A und auf die B-GmbH. Durch die Ausschüttung erhält die A-GmbH eine Körperschaftsteuerminderung von 15.000 EUR.
Soweit die Ausschüttung auf die B-GmbH entfällt (50 %), erhöht sich bei dieser sowohl die Körperschaftsteuer als auch das ihr zuzurechnende Körperschaftsteuerguthaben jeweils um 7.500 EUR.
Die Richter des Finanzgerichts Schleswig-Holstein urteilten nun, dass auch der bloße Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ein solches Körperschaftsteuerguthaben auslösen kann. Das Umwandlungsteuerrecht unterstellt bei einem solchen Formwechsel nämlich eine sogenannte Vollausschüttung der Kapitalgesellschaft. Das bedeutet, dass sie (fiktiv) ihr gesamtes Vermögen ausschüttet.
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zum Thema: | Körperschaftsteuer |