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Ertragsteuerliche Organschaft: Atypisch stille Gesellschaften sind für eine ertragsteuerliche Organschaft ungeeignet

Eine stille Gesellschaft entsteht, wenn sich eine Person an dem Handelsgewerbe eines anderen beteiligt und dabei nach außen hin nicht in Erscheinung tritt. Es handelt sich also um die Einlage von Geld, von der sich der stille Gesellschafter eine Beteiligung am Gewinn verspricht. Das ist der entscheidende Unterschied zu einem Darlehen, bei dem lediglich Zinsen zu einem festgelegten Zinssatz gezahlt werden.

Aufgrund seiner finanziellen Beteiligung möchte der stille Gesellschafter auch an den unternehmerischen Entscheidungen teilhaben. Je nachdem, wie weit das Mitspracherecht des stillen Gesellschafters ausgeprägt ist, spricht man von einer typisch oder einer atypisch stillen Gesellschaft.

Weder die typisch noch die atypisch stille Gesellschaft eignet sich aber als Organträger oder Organgesellschaft, meint die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main. Wenn sich eine Tochterkapitalgesellschaft (Organgesellschaft) verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ihre Muttergesellschaft (Organträgerin) abzuführen, spricht man von einer ertragsteuerlichen Organschaft. Diese hat den Vorteil, dass die Ergebnisse der beiden Gesellschaften eins zu eins verrechnet werden können.

Bei einer (a)typisch stillen Gesellschaft kann dies jedoch nicht funktionieren, da es sich hierbei um eine reine Innengesellschaft handelt. Das heißt: Nach außen hin existiert diese Gesellschaft nicht und kann somit keine eigenen Gewinne erwirtschaften.

Hinweis: Soll eine ertragsteuerliche Organschaft begründet werden, einigen sich der stille Beteiligte und der Handelsbetrieb (GmbH), an dem dieser beteiligt ist, am besten darauf, dass sie offiziell eine Gesellschaft gründen oder dass der stille Beteiligte offiziell Gesellschafter der GmbH wird.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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