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Verlustabzugsverbot: Nichtabziehbarkeit von Darlehensverlusten und Teilwertabschreibungen ist verfassungsgemäß
Wenn Kapitalgesellschaften untereinander Dividenden ausschütten, sind diese (zu 95 %) körperschaft- und gewerbesteuerfrei, sofern die Muttergesellschaft zu mindestens 10 % an der Tochtergesellschaft beteiligt ist. Diese Steuerbefreiung gilt folgerichtig auch für Veräußerungsgewinne, die in der Regel durch nicht ausgeschüttete (thesaurierte) Gewinne entstehen.
Jedoch hat die Steuerfreiheit auch eine Kehrseite: Verkauft eine Kapitalgesellschaft die Beteiligung an einer anderen mit Verlust, darf sie diesen nicht - auch nicht mit 5 % - von der Steuer absetzen.
Beispiel 1: Die A-GmbH ist zu 25 % an der B-GmbH beteiligt. Im Jahr 2008 hatte die A-GmbH für ihre Beteiligung Anschaffungskosten in Höhe von 15.000 EUR, 2014 verkauft sie den Anteil an der B-GmbH für 25.000 EUR. Der entstandene Gewinn von 10.000 EUR ist in Höhe von 9.500 EUR steuerfrei.
Beispiel 2: Wie Beispiel 1. Abweichung: Der Anteil wird für 8.000 EUR verkauft. Der entstandene Verlust ist in voller Höhe nicht abzugsfähig.
Um die Nichtabziehbarkeit zu umgehen, haben in der Vergangenheit viele Muttergesellschaften ihre Tochterkapitalgesellschaften nicht mehr mit Eigen- sondern mit Fremdkapital (in Form von Darlehen) ausgestattet. Denn der Verlust eines Darlehens konnte (bis 2008) in voller Höhe geltend gemacht werden.
Prompt reagierte der Gesetzgeber und führte eine Nichtabziehbarkeit von Darlehensabschreibungen und -verlusten ein, sofern die Muttergesellschaft zu mindestens 25 % an der Tochtergesellschaft beteiligt ist. Der Bundesfinanzhof hat jetzt festgestellt, dass diese Regelung verfassungsgemäß und gerechtfertigt ist, da die Einführung der Vorschrift im Jahr 2008 Missbräuche verhindern sollte.
Hinweis: Beträgt die Beteiligung weniger als 25 %, dürfen Darlehensverluste oder -abschreibungen nach wie vor in voller Höhe einkommensmindernd abgezogen werden.
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