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Darlehensverzicht durch Gesellschafter: Wann liegt ein begünstigter Sanierungsgewinn vor?
Soll ein Unternehmen durch einen Schuldenerlass gerettet werden, würden die regulären steuerlichen Folgen dieser Maßnahme die Sanierungsbemühungen schnell untergraben. Denn hierdurch entsteht ein Gewinn (Erhöhung des Betriebsvermögens), der grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. Damit ein erdrückender Steuerzugriff die Sanierung nicht sofort wieder zunichtemacht, dürfen diese Gewinne nach dem sogenannten Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums unter bestimmten Voraussetzungen unbesteuert bleiben.
Nach einem aktuellen Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein (FinMin) führt der Darlehensverzicht eines GmbH-Gesellschafters gegenüber seiner Gesellschaft aber nur dann zu einem solchen begünstigten Sanierungsgewinn, wenn dieser Verzicht eigenbetrieblich und nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.
Hinweis: Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn das Darlehen als Finanzplandarlehen ausgereicht wurde; das ist der Fall, wenn es von den Gesellschaftern zur Finanzierung des Unternehmens ("finanzplanmäßig") gewährt worden ist.
Nach Weisung des FinMin können aber auch Gewinne aus dem Verzicht auf Finanzplandarlehen steuerbegünstigt sein, wenn nicht nur der Gesellschafter, sondern auch unbeteiligte Dritte auf gewährte Darlehen verzichten oder anderweitig zur Sanierung beitragen. Denn bei diesem sogenannten Gläubigerakkord handelt der Gesellschafter mit seinem Darlehensverzicht wie ein fremder Dritter und somit aus betrieblicher Veranlassung heraus. Dies führt dazu, dass in diesen Fällen auf alle Darlehensformen - somit auch auf Finanzplandarlehen - die begünstigenden Regelungen für Sanierungsgewinne angewandt werden können.
Hat ein Gesellschafter im Zuge eines Gläubigerakkords auf sein Darlehen verzichtet und das Finanzamt einen begünstigten Sanierungsgewinn angenommen, können bei einer späteren Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft gleichwohl nachträgliche Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile anzunehmen sein, die bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sind.
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