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Geschäftsführerwohnung: Firma darf Vorsteuer aus Inventarkosten nicht abziehen
Bis spät in die Nacht arbeiten und am Morgen als Erster wieder im Büro - so mancher Geschäftsführer kann von diesem Tagesrhythmus ein Lied singen. Aus betrieblicher Sicht kann es daher durchaus Sinn ergeben, wenn die Firma ihrer Führungskraft am Firmensitz unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung stellt, so dass an langen Arbeitstagen wengistens die zeitraubenden Pendelfahrten ins Büro entfallen. Diesen Hintergedanken hatte wohl auch eine GmbH aus Niedersachsen, deren Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt wurde. Die Gesellschaft hatte ihren beiden (weit entfernt wohnenden) Geschäftsführern sogenannte Wohnpavillons in der Nähe des Firmensitzes unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten des Mobiliars bzw. Inventars wollte sie als eben jene abziehen.
Der BFH entschied jedoch, dass die GmbH mit der Überlassung der Pavillons bzw. des Inventars eine unentgeltliche Wertabgabe (uwA) bewirkt hat, die den Vorsteuerabzug ausschließt.
Ein Vorsteuerabzug setzt voraus, dass das Unternehmen eine Leistung für Zwecke seiner besteuerten Umsätze bezieht; es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistungsbezug und steuerpflichtigen Umsätzen bestehen. Ein Vorsteuerabzug ist hingegen ausgeschlossen, wenn von vornherein beabsichtigt ist, eine bezogene Leistung für eine uwA (Entnahme) zu verwenden. Diese Fallgestaltung liegt bei der Überlassung der Wohnpavillons vor, da die GmbH hiermit das private Wohnbedürfnis der Geschäftsführer gedeckt hat (keine überwiegend unternehmerischen Zwecke). Dies gilt selbst dann, wenn bei den Geschäftsführern eine doppelte Haushaltsführung anzunehmen ist.
Ein unternehmensfremder Grund kann lediglich dann ausgeschlossen werden, wenn der Arbeitgeber eine Übernachtungsleistung anlässlich einer Dienstreise bzw. Auswärtstätigkeit an den Arbeitnehmer erbringt, denn in diesem Fall wird das private Wohnbedürfnis durch unternehmensbezogene Gründe überlagert. Dieser "vorsteuerabzugseröffnende" Fall liegt jedoch nicht vor, wenn der Arbeitgeber - wie im Urteilsfall - langfristig eine Wohnung anbietet.
Hinweis: Das Finanzgericht hatte in der Vorinstanz noch den Standpunkt vertreten, dass ein Vorsteuerabzug eröffnet ist, dieser allerdings in der Folgezeit durch die Besteuerung eines Eigenverbrauchs korrigiert wird. Der BFH schloss sich dieser Sichtweise nicht an.
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