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Erbengemeinschaft: Anschaffungskosten im Rahmen einer Erbauseinandersetzung
Erhält der Erbe von der Erbengemeinschaft im Rahmen der Auseinandersetzung mehr als den Wert seines Erbanteils und muss er im Gegenzug Verbindlichkeiten übernehmen, führt dies im Umfang der über seinen Anteil hinausgehenden Schuldübernahme zu Anschaffungskosten. Das bedeutet, dass es insoweit anschließend zu einer höheren Gebäude-AfA und somit zu höheren Werbungskosten bei den Mieteinkünften kommt. Grundsätzlich führt zwar der Erbe die Anschaffungskosten des Verstorbenen weiter, dies gilt aber nicht mehr, soweit ein Miterbe Vermögen oberhalb seiner Erbquote erhält und dafür Ausgleichszahlungen leisten muss. Insoweit liegt ein entgeltlicher Vorgang vor. Damit wenden sich die Richter gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die insoweit keine Anschaffungskosten akzeptiert.
Beispiel: A und B sind Erben zu je 1/2. Zum Nachlass gehört ein Grundstück (Wert: 3 Mio. EUR), das mit einer noch voll valutierten Hypothek von 1 Mio. EUR belastet ist. Zum Nachlass gehören außerdem Wertpapiere (Wert: 2 Mio. EUR). Die Erben setzen sich dahin auseinander, dass A das Grundstück sowie die Verbindlichkeit in voller Höhe und B die Wertpapiere erhält.
Lösung des Finanzamts: Es liegt eine Teilung ohne Abfindungszahlung, also ein unentgeltlicher Rechtsvorgang, vor. A erhält einen Wert von 2 Mio. EUR (Grundstück 3 Mio. EUR minus Schuld 1 Mio. EUR). B erhält ebenfalls einen Wert von 2 Mio. EUR durch die Wertpapiere).
Lösung des Gerichts: Es liegt eine Teilung mit einer Abfindungszahlung, also ein teilentgeltlicher Rechtsvorgang, vor. A erhält die Hälfte des Gebäudes gegen Abfindung (Übernahme der Schuld über seine Erbquote). Damit führt er die Anschaffungskosten des Verstorbenen zu 50 % unverändert fort und zur anderen Hälfte kann er die Schuld von 0,5 Mio. EUR hinzurechnen. Insoweit ergibt sich eine höhere AfA auf Basis der neuen Bemessungsgrundlage.
Das Finanzgericht Düsseldorf begründet seine Entscheidung damit, dass eine wertmäßige Angleichung durch eine entsprechende Ausgleichszahlung ohnehin schon zu Anschaffungskosten führt. Es sind aber keine Gründe für eine Differenzierung zwischen den beiden Varianten des Wertausgleichs ersichtlich. Somit führt die Übernahme von Verbindlichkeiten zu Anschaffungskosten und einer neuen AfA-Bemessungsgrundlage.
Hinweis: Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Daher sollten vergleichbare Fälle bis zur endgültigen Entscheidung offengehalten werden.
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