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Informationen für Hausbesitzer
Vorab entstandene Werbungskosten: Reparaturaufwendungen trotz Nießbrauchsrecht der Eltern abziehbar
Häufig übertragen Eltern vermieteten Grundbesitz im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Kinder, behalten sich jedoch den Nießbrauch an den übertragenen Grundstücken vor. Dies hat zur Folge, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch nach der Eigentumsübertragung den Eltern zustehen und von ihnen zu versteuern sind. Als neuer Eigentümer können Sie - solange das Nießbrauchsrecht besteht - weder Einkünfte aus dem Grundbesitz erzielen noch Aufwendungen im Zusammenhang damit als Werbungskosten geltend machen.
Der Bundesfinanzhof macht hier jedoch eine Ausnahme: Reparaturaufwendungen können Sie bereits als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass Sie die Aufwendungen im eigenen Interesse als zukünftiger Nutzer getätigt haben. In diesem Fall kann die für den Werbungskostenabzug notwendige Einkünfteerzielungsabsicht selbst dann bejaht werden, wenn eine Aufhebung des Nießbrauchsrechts noch nicht durch notarielle Vereinbarung erfolgt ist.
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zum Thema: | Einkommensteuer |