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Informationen für Hausbesitzer
Renovierung und Instandsetzung: Aufwendungen aus der Selbstnutzungsphase vor der Vermietung
Nutzen Sie ein Objekt zu eigenen Wohnzwecken und beabsichtigen, es in Kürze zu vermieten, können Sie die Renovierungskosten gleichwohl noch nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn durch die Maßnahme eine zügigere Vermietung nach der Selbstnutzung gefördert werden würde.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist der Auffassung, dass Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten, die während der Vermietungszeit ausgeführt werden, ungeachtet der späteren Nutzung typisierend der Einkünfteerzielung zuzurechnen und damit als Werbungskosten abziehbar sind. Aufwendungen jedoch, die auf die Zeit der Selbstnutzung entfallen, rechnet er dem Bereich der privaten Lebensführung zu, so dass sie sich steuerlich nicht auswirken.
Handelt es sich um größere Aufwendungen, bleibt Ihnen also nichts anderes übrig, als die Arbeiten auf die Zeit nach der Selbstnutzung zu verschieben, um den Werbungskostenabzug in Anspruch nehmen zu können. Die Finanzverwaltung sieht dies nämlich genauso wie der BFH.
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zum Thema: | Einkommensteuer |