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Informationen für Hausbesitzer
Instandhaltungsaufwendungen: Bei Verknüpfung mit Grundstücksveräußerung nicht abziehbar
Vermieten Sie als Grundstückseigentümer Ihre Immobilie, können Sie damit zusammenhängende Renovierungs- und Instandsetzungsaufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Selbst wenn Sie das Objekt anschließend verkaufen und die Aufwendungen erst nach der Veräußerung oder dem Abschluss des Veräußerungsvertrags begleichen, wird typisierend davon ausgegangen, dass die Aufwendungen - unabhängig vom Zahlungszeitpunkt - noch der Einkünfteerzielung dienen. Dies hat zur Folge, dass sie als Werbungskosten abgezogen werden können.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn Sie sich im Rahmen einer Grundstücksveräußerung als Verkäufer gegenüber dem Käufer verpflichten, bestimmte Reparaturen durchzuführen. In einem solchen Fall geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass die Mitveranlassung der Aufwendungen durch die Abnutzung der Immobilie während der bisherigen Vermietungstätigkeit von der Verknüpfung mit der nicht einkommensteuerbaren Grundstücksveräußerung überlagert wird. Ein Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung scheidet deshalb aus.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |