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Informationen für Hausbesitzer
Einkünfteerzielungsabsicht: Vorübergehende Vermietung und geplantes Bauvorhaben
Erzielen Sie Verluste aus der Vermietung einer Immobilie, können Sie diese bei der Einkommensteuerveranlagung nur dann mit anderen Einkünften ausgleichen und so Ihre Steuerbelastung mindern, wenn Sie die Immobilie dauerhaft vermieten wollen.
Haben Sie keine dauerhafte Vermietung geplant, weil Sie beispielsweise ein abbruchreifes Haus erworben haben, das Sie zunächst fremdvermieten, um anschließend auf dem Grundstück ein neues Objekt zu errichten, welches Sie - zumindest teilweise - selbst nutzen wollen, kann laut Finanzgericht München (FG) nicht ohne Prognoseberechnung von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden. Verluste können nur dann berücksichtigt werden, wenn in den kurzen Jahren der Fremdvermietung ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielbar ist - was in solchen Fällen wenig realistisch erscheint. Die rechtskräftige Entscheidung hat also zur Folge, dass Sie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Immobilie - trotz Vermietung - steuerlich nicht geltend machen können. Allerdings sind auch die Mieteinnahmen nicht steuerpflichtig.
Laut FG können auch Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren für ein geplantes Bauvorhaben nicht steuermindernd geltend gemacht werden, wenn Sie beim Baugenehmigungsverfahren die Absicht kundtun, das zu errichtende Objekt zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, und gegenüber dem Finanzamt nicht nachweisen können, dass Sie eine Vermietung ernsthaft beabsichtigt hatten. Ein im Nachhinein erstellter Finanzierungsplan unter Einbeziehung einer erzielbaren Miete reicht zum Nachweis ernsthafter Vermietungsbemühungen jedenfalls nicht aus.
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zum Thema: | Einkommensteuer |