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Vermietung gemischtgenutzter Gebäude: Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für die Errichtung
Vermieten Sie ein Gebäude teils umsatzsteuerpflichtig und teils umsatzsteuerfrei, dann konnten Sie in den Jahren 2002 und 2003 die Vorsteueraufteilung statt nach dem Verhältnis der Nutzflächen auch nach dem Umsatzschlüssel beantragen. Darunter versteht man das Verhältnis der Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, zum Gesamtumsatz. Strittig war allerdings, ob umsatzsteuerpflichtige Zuschüsse von Apothekern für die Ansiedlung von Arztpraxen und somit für die umsatzsteuerfreie Vermietung bei der Vorsteueraufteilung eines gemischtgenutzten Gebäudes in den Umsatzschlüssel einzubeziehen sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass zwischen den Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes, das an Arztpraxen vermietet wird, und den Zahlungen eines Apothekers an den Vermieter, damit dieser das Gebäude an Ärzte vermietet, kein zum Vorsteuerabzug berechtigender direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht. Diese Zahlungen seien deshalb bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des Umsatzschlüssels nicht zu berücksichtigen.
Hinweis: Seit dem Veranlagungszeitraum 2004 ist die Vorsteueraufteilung bei gemischtgenutzten Gebäuden nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu denjenigen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Die Finanzverwaltung hat durch die gesetzliche Neuregelung das Wahlrecht hinsichtlich der Vorsteueraufteilung faktisch beseitigt.
Sollte in Ihrem Fall die Aufteilung der Vorsteuer nach dem Umsatzschlüssel günstiger sein, können Sie diese beim Finanzamt unter Hinweis auf ein beim BFH anhängiges Revisionsverfahren beantragen. Der BFH muss nämlich prüfen, ob die Neuregelung des deutschen Gesetzgebers mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist.
Information für: | Unternehmer, Hausbesitzer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |