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Informationen für Hausbesitzer
Gewerblicher Grundstückshandel: Beweggründe hält der BFH für unmaßgeblich!
Veräußern Sie innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien, unterstellt Ihnen die Finanzverwaltung einen gewerblichen Grundstückshandel, sofern Sie die Objekte nicht länger als fünf Jahre gehalten haben. Durch den gewerblichen Grundstückshandel verlassen Sie den Bereich der privaten Vermögensverwaltung, so dass die Gewinne der Gewerbesteuer unterliegen und die Grundstücke dem Umlaufvermögen zugeordnet werden müssen.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich. Dies gelte auch für wirtschaftliche Zwänge wie beispielsweise den Druck der finanzierenden Bank oder die Androhung von Zwangsmaßnahmen. Die Vermutung, Ihre Veräußerungsabsicht hätte schon beim Erwerb bestanden, kann laut BFH nur durch objektive Umstände widerlegt werden, nicht aber durch Absichtserklärungen.
Hinweis: Haben Sie die Drei-Objekt-Grenze überschritten, sollten Sie bald ein Beratungsgespräch mit uns vereinbaren, um die bedingte Veräußerungsabsicht widerlegen zu können.
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zum Thema: | Einkommensteuer |