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Eigenheimzulage: Haben Sie Anspruch auf Eigenheimzulage für die Zweitwohnung im Ausland?
Für Wohnungen, die Sie nach dem 31.12.2005 angeschafft oder hergestellt haben und zu eigenen Wohnzwecken nutzen, wird Ihnen zwar keine Eigenheimzulage mehr gewährt. Gleichwohl kann sich aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Frage stellen, ob Sie Anspruch auf Eigenheimzulage für eine im Ausland gelegene Zweitwohnung haben, welche Sie vor dem 01.01.2006 angeschafft oder hergestellt haben. Diesem stattzugeben hat das Finanzamt bislang abgelehnt, da Wohnungen im Ausland zunächst nicht begünstigt waren.
Im Januar 2008 hat der Europäische Gerichtshof aber entschieden, dass es europarechtswidrig ist, Personen mit Wohnsitz im Ausland die Eigenheimzulage zu verwehren, obwohl sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Daraufhin hat die Finanzverwaltung die Zulage auch Grenzpendlern mit ausländischem Wohnsitz gewährt, soweit noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war.
Der BFH sieht es als bislang ungeklärt an, ob darüber hinaus auch für eine Zweitwohnung im Ausland Eigenheimzulage gewährt werden muss, wenn sich der Hauptwohnsitz in Deutschland befindet. Es sei fraglich, ob sich das Recht auf Freizügigkeit auf das Recht auf Wegzug beschränke oder auch das Recht eines jeden EU-Bürgers beinhalte, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten zu können.
Hinweis: Sollten Sie vor 2006 eine Zweitwohnung im Ausland erworben haben, die Sie ausschließlich zu eigenen Zwecken nutzen und nicht vermieten, sollten Sie mit uns Kontakt aufnehmen, damit Ihnen ein möglicher Anspruch auf Eigenheimzulage nicht entgeht. Wir werden alles Notwendige veranlassen, um gegebenenfalls noch bestehende Ansprüche zu sichern.
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