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Informationen für Hausbesitzer

Teilentgeltliche Wohnungsüberlassung: Werbungskostenabzug nur für entgeltlich überlassenen Teil!

Nach Ansicht des Finanzgerichts Hessen müssen Sie die Nutzungsüberlassung einer Wohnung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufteilen,

  • wenn das Entgelt für die Überlassung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt (Gesetzeslage seit 2004),
  • und zwar unabhängig davon, ob Sie die Wohnung an Angehörige überlassen oder an fremde Dritte.

In einem solchen Fall  können Sie die mit der Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen auch nur mit dem Anteil als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, der auf den entgeltlich überlassenen Teil entfällt. Die genannten Folgen treten auch dann ein, wenn die geringe Miete beispielsweise auf einen Wasserschaden in der vermieteten Wohnung zurückzuführen ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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