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Photovoltaikanlagen: Wenn das Dach saniert werden muss...
Wenn Sie mit einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Hausdach Strom produzieren und diesen gegen Entgelt ins öffentliche Netz einspeisen, werden Sie damit aus steuerlicher Sicht zu einem Unternehmer. Das hat unter anderem den Vorteil, dass Sie die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer, die Sie im Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage an andere Unternehmer zahlen, als sogenannte Vorsteuer abziehen können.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist also, dass Sie die Leistungen der anderen Unternehmer auch für Ihr eigenes Unternehmen verwenden. Bei der Anschaffung und Errichtung der Photovoltaikanlage ist diese Frage sehr leicht zu beantworten. Die Photovoltaikzellen werden für die Produktion des Stroms und damit für das Unternehmen verwendet. Ein Vorsteuerabzug ist somit unproblematisch möglich.
Schwieriger wird die Frage des Vorsteuerabzugs, wenn es im Zuge der Installation einer Photovoltaikanlage nötig wird, ein asbesthaltiges Dach zu sanieren. Das Dach dient hauptsächlich dem Wetterschutz des darunterliegenden Hauses. Wenn die Immobilie selbst nicht unternehmerisch genutzt wird, kommt ein Vorsteuerabzug überhaupt nicht in Frage. Nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs wird das Dach jedoch einerseits für das private, nichtunternehmerische Wohnen und andererseits auch für die unternehmerische Tätigkeit der Stromproduktion genutzt. Daher können die Vorsteuern aus den Kosten für die Dachsanierung aufgeteilt werden.
Hinweis: Bei der Aufteilung der Vorsteuern aus der Dachsanierung muss ein geeigneter Aufteilungsmaßstab gefunden werden. Es ist nicht zulässig, einfach die gesamte Vorsteuer aus der Sanierung geltend zu machen. Das Verfahren zur Ermittlung eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs ist recht kompliziert. Sprechen Sie uns an, wenn Sie planen, eine Photovoltaikanlage zu installieren. Wir werden dann die nötigen steuerlichen Schritte unternehmen und auch prüfen, ob ein Vorsteuerabzug aus einer etwaigen Dachsanierung möglich ist.
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