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Informationen für Hausbesitzer

Auflösung der Erbengemeinschaft: Bei vorweggenommener Erbfolge keine Grunderwerbsteuerbefreiung

Um die Aufhebung einer Erbengemeinschaft zu erleichtern, ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch einen Miterben durch die Teilung des Nachlasses von der Grunderwerbsbesteuerung ausgenommen. Der Nachlass wird bei mehreren Nachkommen zum gemeinschaftlichen Vermögen der Miterben, die kraft Gesetzes eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft bilden. Die Erben können die Auflösung der Gemeinschaft jederzeit verlangen, was im Regelfall durch einen Auseinandersetzungsvertrag umgesetzt wird.

Auf die Auseinandersetzung einer Eigentümergemeinschaft, die durch vorweggenommene Erbfolge entstanden ist, ist die Befreiungsvorschrift aber nicht anwendbar. Überträgt einer der Nachkommen seinen Miteigentumsanteil am geschenkten Grundstück auf einen anderen Nachkommen, fällt Grunderwerbsteuer an.

Das kann vorkommen, wenn Eltern ihren Kindern vorab ein Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen haben. Nachdem die Eltern verstorben sind, wird einer der Miterben zum Alleineigentümer des Grundstücks und gibt seinen Geschwistern einen Wertausgleich: zahlt etwa einen Ausgleich oder übernimmt Verbindlichkeiten. Dies beurteilt das Finanzamt als Erwerb von Miteigentum an der Immobilie und setzt Grunderwerbsteuer fest.

Die oben beschriebenen Voraussetzungen der Grunderwerbsteuerbefreiung liegen in diesem Fall aber nicht vor. Denn zwar sind Geschwister zu Miterben geworden und haben ein Grundstück untereinander übertragen. Doch gehört das Grundstück nicht zum Nachlass der Eltern.

Hinweis: Die Höhe der Grunderwerbsteuer richtet sich nach der verhältnismäßigen Aufteilung der Gegenleistung. Das ist der Wert des übertragenen Miteigentumsanteils am Grundstück und darüber hinaus geleistete Ausgleichszahlungen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

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