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Bemessung der Grunderwerbsteuer: Pflegeverpflichtung des Käufers ist grunderwerbsteuerliche Gegenleistung
Die Höhe der Grunderwerbsteuer bestimmt sich in erster Linie nach dem Wert der Gegenleistung (z.B. dem Kaufpreis eines Grundstücks). Eine Gegenleistung kann auch darin bestehen, dass sich der Grundstückserwerber beim Kauf verpflichtet, dessen Veräußerer später bei Bedarf unentgeltlich zu pflegen.
Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) stellt in einer aktuellen Verfügung dar, wie sich der Wert dieser Pflegeverpflichtung berechnet und wann ein Ansatz für steuerliche Zwecke erfolgt. Demnach kann Ersterer mit folgenden Monatswerten angenommen werden:
bei Pflegestufe I | 450 EUR |
bei Pflegestufe II | 1.100 EUR |
bei Pflegestufe III | 1.550 EUR |
Sofern der Grundstückserwerber keine ausgebildete Pflegekraft ist, können die Leistungen wie folgt angesetzt werden:
bei Pflegestufe I | 235 EUR |
bei Pflegestufe II | 440 EUR |
bei Pflegestufe III | 700 EUR |
Muss der Grundstückserwerber für den Fall einer nicht eintretenden Pflege eine Ersatzleistung erbringen, sollen die Finanzämter diese für steuerliche Zwecke ansetzen.
Zu der Frage, wann die Pflegeverpflichtung zu besteuern ist, unterscheidet die OFD zwei Fälle:
- Besteht die Pflegebedürftigkeit bereits bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags, wird die Gegenleistung in Form der Pflegeverpflichtung sofort in die Berechnung der Grunderwerbsteuer einbezogen.
- Ist die Pflegeleistung hingegen erst in (ungewisser) Zukunft zu erbringen, setzen die Finanzämter die Grunderwerbsteuer zunächst ohne den Wert der Pflegeverpflichtung fest und weisen im Steuerbescheid darauf hin, dass der Beginn der Pflege dem Finanzamt angezeigt werden muss. Die Finanzämter verlassen sich jedoch nicht nur auf eine Rückmeldung des Steuerschuldners, sondern überwachen den Steuerfall über (maximal) zehn Jahre. Tritt der Pflegefall ein, wird das Finanzamt die Pflegeleistung über einen zusätzlichen Bescheid besteuern.
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zum Thema: | Grunderwerbsteuer |