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Einheitswert von Grundstücken: Unbebaut trotz vorhandenem Gebäude?
Wer Eigentümer eines Grundstücks ist, muss dafür Grundsteuer zahlen. Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich nach dem Einheitswert des Grundstücks. Dieser wird nach einem standardisierten Verfahren auf einen Stichtag ermittelt. Dabei spielt es auch eine Rolle, ob das Grundstück bebaut ist oder nicht. Für ein bebautes Grundstück ist der Einheitswert höher als für ein unbebautes. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob ein mit einem Gebäude versehenes Grundstück steuerrechtlich als unbebaut gelten kann.
Das Grundstück im Urteilsfall ist Teil eines ehemaligen Kasernengeländes, für das im Wege der Nachfeststellung erstmals ein Einheitswert festzustellen war. Das aufstehende Gebäude ist ein ehemaliges Unteroffiziersheim. Es stand zum maßgeblichen Bewertungsstichtag seit ca. zehn Jahren leer. Die Versorgung mit Strom, Wasser und Heizung war nicht mehr vorhanden. Nach dem Stichtag wurde das Gebäude in mehreren Bauabschnitten renoviert. Nach Abschluss des ersten Bauabschnitts und dem Wiederanschluss an die Versorgung ca. eineinhalb Jahre nach dem Bewertungsstichtag wurde das Gebäude als Fort- und Weiterbildungszentrum genutzt. Das Finanzamt hat den Einheitswert ausgehend von einem bebauten Grundstück ermittelt.
Die Klage vor dem FG gegen die Wertermittlung des Finanzamts war erfolgreich. Das Finanzamt meinte zwar zu Recht, dass das Unteroffiziersheim ein Gebäude im Sinne des Bewertungsrechts sei. Das allein reicht aber nicht aus, um das Grundstück als bebaut einzuordnen. Entscheidend ist die Benutzbarkeit des Gebäudes. Unbebaute Grundstücke sind solche, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Auch wenn das äußere Erscheinungsbild den Eindruck eines fertigen Gebäudes erweckt, ist ausschlaggebend, ob tatsächlich zur dauernden bestimmungsgemäßen Nutzung geeignete Räume vorhanden sind. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Stichtag der Feststellung. Ob die Benutzung eines Gebäudes zumutbar und es damit bezugsfertig ist, richtet sich nach seinem tatsächlichen Zustand am Stichtag, auf den die Feststellung vorzunehmen ist. Die Bezugsfertigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass Fenster und Türen eingebaut und Anschlüsse für die Strom- und Wasserversorgung, Heizung sowie sanitäre Einrichtungen vorhanden sind. Daher war das Grundstück in diesem Fall als unbebaut einzuordnen.
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