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Wohnungsüberlassung an Kinder: Ohne Kindergeldanspruch liegt keine Selbstnutzung vor
Wenn Immobilien vor Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert werden, muss der realisierte Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden. Kein Steuerzugriff erfolgt hingegen, wenn die Immobilie zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Die Wohnung oder das Haus muss hierzu nicht zwingend der Hauptwohnsitz oder Lebensmittelpunkt gewesen sein - auch eine selbstgenutzte Zweitwohnung kann steuerfrei veräußert werden. Eine steuerfreistellend wirkende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann vor, wenn die Immobile zuvor unentgeltlich an ein Kind überlassen wurde, für das ein Kindergeldanspruch besteht. Wird aber die Immobilie anderen Personen (z.B. fremden Dritten oder Kindern ohne Kindergeldanspruch) überlassen, dann liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, so dass kein steuerfreier Immobilienverkauf innerhalb der Zehnjahresfrist gelingen kann.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil noch einmal bekräftigt, dass nur Kinder mit Kindergeldanspruch eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken begründen können. Im Entscheidungsfall hatten die Eltern im Jahr 2010 eine Wohnung gekauft, in die zwei ihrer studierenden Söhne eingezogen waren (unentgeltliche Überlassung). Die Eltern veräußerten die Wohnung im Jahr 2016 mit Gewinn, zweieinhalb Jahre zuvor hatten die Zwillingssöhne jedoch ihren 25. Geburtstag gefeiert, so dass der Kindergeldanspruch für sie erloschen war.
Das Finanzamt besteuerte den Gewinn aus dem Wohnungsverkauf als privaten Veräußerungsgewinn und berief sich darauf, dass die Wohnung in den letzten zweieinhalb Jahren vor dem Verkauf nicht mehr an kindergeldrechtlich anerkannte Kinder überlassen worden war, so dass keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mehr vorgelegen hat. Die Eltern hielten dem entgegen, dass die gleichwohl bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern dazu führen müsse, dass eine Selbstnutzung anzunehmen sei. Der BFH folgte dieser Argumentation nicht und verwies darauf, dass bei der Wohnungsüberlassung an Kinder ein bestehender Kindergeldanspruch notwendig ist, um eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken begründen zu können.
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