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Kontrolle durch den Fiskus: Besondere Prüfungen in Erb- und Schenkungsfällen
Die kürzlich veröffentlichte allgemeine Verwaltungsanweisung für die Erbschaftsteuer gibt Aufschluss über die Ermittlungsverfahren, mit denen der Fiskus Informationen über Erb- und Schenkungsfälle erhält. So müssen die zuständigen Finanzämter Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter übersenden - und zwar für die Steuerakte des
- Erblassers, wenn der Nachlasswert mehr als 250.000 EUR oder das vererbte Kapitalvermögen mehr als 50.000 EUR beträgt, sowie des
- Erwerbers (des Erben, Beschenkten oder Vermächtnisnehmers), wenn die Zuwendung mehr als 250.000 EUR oder das vererbte bzw. verschenkte Kapitalvermögen mehr als 50.000 EUR beträgt.
Da inländische Kreditinstitute Depotbestände, Kontenguthaben vom Todestag und Geldgeschenke unter Lebenden dem Fiskus automatisch melden, ist der Informationsfluss sehr rege. Dies soll sicherstellen, dass die Nachkommen das erhaltene Vermögen ordnungsgemäß deklarieren. Beim Erblasser bieten die Kontrollmitteilungen den Einstieg in die lückenlose Überprüfung alter Steuererklärungen, was nicht selten zu üppigen Nachzahlungen bei den Erben führt.
Darüber hinaus regelt die Verwaltungsanweisung, was Finanzämter, Betriebsprüfer und Steuerfahnder mitzuteilen haben, wenn sie auf relevante Informationen stoßen. Das sind beispielsweise
- bekanntgewordene Vermögensanfälle unter Lebenden (Schenkungen),
- Verträge, die vermutlich eine verdeckte Schenkung enthalten,
- Vereinbarungen über die Gewährung einer überhöhten Gewinnbeteiligung,
- das Ausscheiden eines Beteiligten aus einer Kapital- oder Personengesellschaft zu Lebzeiten oder durch Tod mit Übergang seines Anteils auf andere Gesellschafter,
- die Zusammensetzung und Höhe des Vermögens des Erblassers (bei Gewerbebetrieben: eine Kopie der letzten Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Wirtschaftsjahre sowie eine Kopie des Gesellschaftsvertrags; bei vermieteten Grundstücken: die Jahresmiete),
- Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Immobilien und Betriebsgrundstücken aus dem Besitz eines im Ausland wohnhaften Erblassers oder Schenkers,
- Sachverhalte, durch die die Steuerentlastungen beim Betriebsvermögen oder dem selbstgenutzten Wohneigentum entfallen könnten, sowie
- Sterbefälle und Schenkungen von Personen, die der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach dem Außensteuergesetz unterliegen (wenn der Betroffene früher in Deutschland gelebt hat und dann ins Ausland verzogen ist).
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |