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Informationen für Kapitalanleger
Quellensteuer: Einbehaltene Auslandsabgabe wird nur begrenzt angerechnet
Von Auslandsdividenden wird - unabhängig von der Vorlage eines Freistellungsauftrags - meist eine Quellensteuer von bis zu 35 % einbehalten. Diese Abgabe wird in Deutschland mit maximal 15 % berücksichtigt, indem sie die inländische Bank sofort mit der Abgeltungsteuer verrechnet. Behält ein Land nicht mehr als die 15 % ein, kann die Verrechnung also komplett über die inländische Bank oder den Einkommensteuerbescheid erfolgen. Sofern ein Land jedoch einen höheren Quellensteuersatz verlangt, kann die Differenz nur über einen Erstattungsantrag bei der dortigen Finanzbehörde zurückgefordert werden.
Beispiel: Ein Anleger erhält 1.000 EUR Dividende.
Sitz der AG | Schweiz | USA |
Bruttodividende | 1.000 EUR | 1.000 EUR |
Quellensteuersatz | 35 % | 15 % |
Quellensteuerbetrag | - 350 EUR | - 150 EUR |
Abgeltungsteuer (25 % x 1.000 EUR) | - 250 EUR | - 250 EUR |
davon Quellensteuer bis 15 % | + 150 EUR | + 150 EUR |
Nettodividende | 550 EUR | 750 EUR |
Erstattung auf Antrag im Ausland | 200 EUR | - |
Die ausländische Steuer wird über die inländische Depotbank jeweils beim Zufluss der Dividende angerechnet. Ist ein Verlustverrechnungstopf vorhanden und kommt es zu keiner Abgeltungsteuer auf die ausländischen Kapitalerträge, kann insoweit auch keine Anrechnung der ausländischen Steuer erfolgen. Es droht also die Gefahr, dass Anleger damit endgültig belastet sind.
Dies verstößt aber nicht gegen die Grundsätze des freien Kapitalverkehrs. Denn der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, ausländische Quellen- wie inländische Kapitalertragsteuer zu erstatten, wenn eine Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer nicht oder nur zum Teil möglich ist.
Hinweis: Wenn nach Verlustverrechnung und Anwendung des Freistellungsauftrags die Abgeltungsteuer geringer ist als die anrechenbare ausländische Quellensteuer, wird der Überhang beim jeweiligen Kreditinstitut nicht aufs Folgejahr übertragen. Der Anleger kann den Überhang daher bei der Veranlagung nutzen, um ihn mit positiven Kapitaleinnahmen von anderen Banken zu verrechnen. Sofern das nicht möglich ist, sollte vor dem Jahresende gezielt für entsprechend hohe Einnahmen gesorgt werden.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |