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Kapitaleinnahmen: Scheingewinne aus Schneeballsystem vorläufig nicht steuerpflichtig

Beim ersten Hören klingt es ganz unverständlich: Als Anleger muss man Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem bereits bei fiktiver Buchung auf den Konten der Betrugsfirma als Kapitaleinnahmen versteuern. Fliegt der Betrug Jahre später auf, kann man die Totalverluste auf der Vermögensebene steuerlich aber gar nicht nutzen. Erst wenn man als Anleger den Betrug erkennt und die Betrugsfirma zahlungsunfähig wird - in der Regel also erst durch den Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens -, muss man die Luftbuchungen auf den Firmenkonten nicht mehr als Kapitaleinnahmen erfassen.

Bis dahin führen Gutschriften bei Schneeballsystemen zu Kapitaleinnahmen, sofern der Anbieter bei Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Renditen leistungsbereit und -fähig wäre. Hierbei ist es ohne Belang, ob die Erträge tatsächlich erwirtschaftet worden sind, wie das Kapital zum Aufbau oder Erhalt des Schneeballsystems verwendet wird und inwieweit dem Sparer das Kapital anderer getäuschter Anleger oder seine eigene Einlage als Scheinrendite ausgezahlt wird.

Und nun die gute Nachricht: Nach einem neuen Urteil des Finanzgerichts Köln müssen die Scheingewinne vorläufig nicht mehr versteuert werden. Da es innerhalb der Rechtsprechung umstritten ist, ob Gutschriften im Rahmen von Schneeballsystemen zu steuerpflichtigen Einnahmen führen, haben die Richter entsprechende Steuerbescheide bis auf weiteres vom Vollzug ausgenommen. Ganz ähnlich - und ebenfalls entgegen der Sichtweise des Bundesfinanzhofs - hatten auch die Finanzgerichte Saarland und Düsseldorf entschieden, dass ein Anlagebetrüger kein leistungswilliger und -fähiger Schuldner ist, die Besteuerung der Scheingewinne daher abgelehnt und die angefochtenen Bescheide von der Vollziehung ausgesetzt.

Hinweis: Auf Scheinerträge geschuldete Einkommensteuer kann bewirken, dass die Forderungen durch die spätere Rückzahlung des möglicherweise verminderten oder gar komplett ausgefallenen Kapitals durch den Betrüger nicht ausgeglichen werden können. Hier kommt eine Stundung oder ein Erlass in Betracht, weil ein sofortiger Vollzug des Steuerbescheids eine unbillige Härte darstellen könnte.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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