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Aktienverkauf: Altverluste wirken sich nicht doppelt auf neue Gewinne aus
Bis einschließlich 2008 konnten Anleger ihre Dividenden und Gewinne, die aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist resultierten und deshalb steuerpflichtig waren, noch nach dem damals geltenden Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte der Einkommensteuer unterwerfen. Für Veranlagungszeiträume ab 2009 wurde das Halbeinkünfteverfahren durch die Abgeltungsteuer und das Teileinkünfteverfahren abgelöst.
Altverluste, die unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens festgestellt und in spätere Jahre vorgetragen wurden, können bei der Verrechnung mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen, die bereits der Abgeltungsteuer unterliegen, nicht in doppelter Höhe berücksichtigt werden. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf (FG) im Fall zweier Anleger entschieden, die erreichen wollten, dass ihre noch unter dem Halbeinkünfteverfahren festgestellten - und damals halbierten - Altverluste Jahre später doppelt berücksichtigt werden, weil ihre Gewinne seit Einführung der Abgeltungsteuer auch nicht mehr nur zur Hälfte, sondern voll besteuert werden.
Doch hat das FG ihr Begehren zurückgewiesen und erklärt: Bis Ende 2008 war die Hälfte des Veräußerungspreises von Aktien steuerfrei. Im Gegenzug waren auch die mit diesen steuerfreien Einnahmen zusammenhängenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur zur Hälfte steuerlich abziehbar. Es wäre daher unlogisch, die nichtabziehbaren Aufwendungen in späteren Jahren wieder zu berücksichtigen, denn der zu ihrer Nichtabziehbarkeit führende Zusammenhang mit den steuerfrei erzielten Einnahmen - die im Übrigen weiterhin steuerfrei bleiben - besteht unverändert fort.
Die folgerichtige Umsetzung des Wechsels vom Halbeinkünfteverfahren zur Abgeltungsteuer erfordert es lediglich, die mit den nun voll steuerpflichtigen Veräußerungserlösen zusammenhängenden Anschaffungskosten ebenfalls in vollem Umfang zum Abzug zuzulassen. Veräußert ein Anleger also Aktien unter Geltung der Abgeltungsteuer, kann er die Anschaffungskosten dieser Aktien zu 100 % abziehen - und zwar auch dann, wenn er die Aktien noch unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens angeschafft und spätestens 2009 wieder veräußert hat. Es braucht aber kein Anleger darauf zu hoffen, dass seine Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, später doch noch zum steuermindernden Abzug zugelassen werden.
Hinweis: Durch die Systemumstellung ist die Investition in Aktien weniger attraktiv geworden, da die Risikobereitschaft des Anlegers vom Finanzamt nicht mehr belohnt wird. Da kann es ratsam sein, sich nach anderen Anlageformen umzusehen. Bei Aktienfonds, Zertifikaten und Optionsscheinen zum Beispiel lassen sich rote Zahlen sogar besser verrechnen als früher: mit Zinsen, Dividenden oder Versicherungserträgen.
Verluste aus Aktien, die ab 2009 geordert wurden, dürfen nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden. Treten diese nicht ein, wird das Minus auf Jahrzehnte konserviert und vom Finanzamt wirkungslos für die Zukunft vorgehalten. Gleichzeitig fällt auf die Gewinne aus Zertifikaten oder Investmentfonds jedoch kräftig Abgeltungsteuer an.
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