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Unternehmensverkauf: Verkauf gegen Raten kann die sofortige Besteuerung auslösen

Verkauft ein Selbständiger sein Unternehmen oder seine Kanzlei, muss er die realisierten stillen Reserven sofort versteuern, auch wenn er mit dem Erwerber eine lebenslange Rente vereinbart hat. Diese Vereinbarung kommt in der Praxis häufiger vor, denn der Erwerber muss nicht sofort die gesamte Liquidität aufbringen oder gar hohe Kredite aufnehmen. Der Verkäufer sichert sich im Gegenzug eine dauerhafte Altersvorsorge.

Beim Kauf gegen Ratenzahlungen bemisst sich der Verkaufserlös nach dem kapitalisierten Wert der Rente, wobei der Jahresbetrag mit der statistischen Lebenserwartung des Verkäufers multipliziert wird. Diesen Veräußerungserlös muss der Verkäufer sofort versteuern, obwohl er die Rentenzahlungen unter Umständen erst in Jahrzehnten erhält. Die Finanzverwaltung gewährt zwar eine geringe Tarifermäßigung. Diese wirkt sich jedoch bei hohen Gewinnen nicht mehr aus, hier bleibt die Gewinnbesteuerung im Bereich der Spitzenprogression.

In bestimmten Fällen besteht jedoch ein Wahlrecht zwischen der Sofortbesteuerung des Veräußerungsgewinns und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung der nachträglichen Betriebseinnahmen im Jahr ihrer Zahlung. Bei der ratenweisen Zahlung des Kaufpreises erfolgt hingegen grundsätzlich die gesetzlich vorgesehene Sofortversteuerung, was bei einer festen Laufzeit von zehn Jahren der Fall ist. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Köln.

Unterscheidung zwischen Leibrente und Zeitrente

Entscheidendes Kriterium für ein Wahlrecht ist die Unterscheidung zwischen einer Leibrente und sonstigen nicht an die Lebensdauer des Berechtigten gebundenen wiederkehrenden Bezügen mit einer festen Laufzeit. Verzinsliche Tilgungsraten für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren sind nicht an die Lebensdauer des Berechtigten gebunden. Insoweit kommt es zu einer Sofortbesteuerung. Hier gilt der Grundsatz, stille Reserven - unabhängig von der früheren Gewinnermittlungsart - einheitlich mit Beendigung der gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zu besteuern, so die Richter.

Im zugrundeliegenden Fall wurde eine KG nach dem Tod eines Beteiligten von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Diese mussten der Witwe eine Abfindung zahlen. Der Gewinn ist dann im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. hier mit der Abfindung der Witwe verwirklicht - unabhängig davon, ob der Kaufpreis gestundet oder langfristig in Raten fällig ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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