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Informationen für Unternehmer
Rückabwicklung: Betriebsveräußerung kann steuerlich nicht rückgängig gemacht werden
Wenn Sie als Unternehmer Ihren Betrieb veräußern, führt dies zur Aufdeckung der im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven. Sie müssen also den Veräußerungsgewinn, das heißt den Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und dem Kapitalkonto, versteuern. Entsprechendes gilt, wenn Sie den Betrieb einstellen, für den Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert der vorhandenen Wirtschaftsgüter und dem Kapitalkonto. In der Praxis kommt es aus unterschiedlichen Gründen immer mal wieder vor, dass ein Veräußerungsvertrag nur pro forma abgeschlossen und zu einem späteren Zeitpunkt rückabgewickelt wird. Dies kann jedoch fatale einkommensteuerliche Folgen haben, denn das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat in einem solchen Streitfall entschieden, dass die Betriebsveräußerung steuerrechtlich nicht rückwirkend beseitigt werden kann. Das heißt, trotz möglicher Rückabwicklung verbleibt es bei der Versteuerung der stillen Reserven.
Hinweis: Bei solchen Fallgestaltungen sollten Sie besser zu Beginn Ihren steuerlichen Berater fragen, damit dieser nach Lösungen suchen kann, um derartige steuerliche Folgen möglichst zu vermeiden.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |