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Beteiligungsveräußerung: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist maßgebend
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn Sie innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital dieser Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt waren. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gewinnbesteuerung ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an der Beteiligung.
Das wirtschaftliche Eigentum an einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft geht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf den Erwerber über, wenn der Käufer des Anteils aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann. Außerdem müssen die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte, insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht, sowie das Risiko einer Wertminderung und andererseits die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sein.
Den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums sollten Sie daher sorgfältig und nach Rücksprache mit Ihrem Steuerberater wählen, da dieser Zeitpunkt im Regelfall für die Gewinnbesteuerung maßgebend ist.
Hinweis: In einem aktuellen Fall entschied der BFH, dass der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums für den Zeitpunkt der Gewinnbesteuerung maßgebend ist. Veräußern Sie Gesellschaftsanteile gezielt im Hinblick auf eine sich verschärfende Gesetzgebung und tritt die Gesetzesänderung wie erwartet ein, können Sie sich - beim Scheitern einer rechtzeitigen Anteilsübertragung - nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Das Urteil betrifft die Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von 25 % auf 10 % ab dem Veranlagungszeitraum 1999.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |