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Veräußerung von GmbH-Anteilen: Provisionseinnahmen sind keine sonstigen Einkünfte
Im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften kann es gelegentlich zu Meinungsverschiedenheiten darüber kommen, was die Anteile wert sind. Schwierig wird es, wenn es in einem solchen Fall erforderlich ist, dass mehrere Gesellschafter ihre Anteile veräußern. In einem Streitfall, den der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich zu entscheiden hatte, wurde ein derartiges Problem gelöst, indem der Gesellschafter, der mit seinem zu erzielenden Veräußerungserlös nicht zufrieden war und daher von seinem Vetorecht Gebrauch machen wollte, zusätzlich von einem Mitgesellschafter an Provisionseinnahmen beteiligt wurde. Erfreulicherweise hat der BFH entschieden, dass die weitergeleiteten Provisionseinnahmen beim Empfänger nicht zu den sonstigen Einkünften gehören.
Hinweis: Allerdings müssen Sie beachten, dass die Provisionseinnahmen als Bestandteil des Veräußerungserlöses für den Aktienverkauf in die Berechnung des Veräußerungsgewinns einbezogen werden, wenn es sich um eine wesentliche Beteiligung gehandelt hat oder die Veräußerung künftig in die abgeltungsteuerpflichtigen Kapitaleinkünfte einzubeziehen ist, was aber erst für Anteile gilt, die nach 2008 erworben werden.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |