Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Grundstücksübertragung: Wann liegt ein Teilbetrieb vor? Einkommensteuer: Poolvergütung ist kein steuerfreies Trinkgeld Mittelbare Grundstücksschenkung: Keine Übertragung von aufgedeckten stillen Reserven möglich Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen: Nachweis der überwiegend betrieblichen Nutzung Rückstellung für Aufbewahrungskosten: Jahresaufwand mit 5,5 vervielfachen Investitionsabzugsbetrag: Wahlrecht ist unbefristet Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit: Wahlrecht zwischen amtlichem Sachbezugs- und tatsächlichem Wert Ausländische Einkünfte: Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Ansässigkeitsbescheinigung Istversteuerung: Umsatzgrenze auf 500.000 EUR erhöht Rückabwicklung von Kaufverträgen: Vorsteuer muss bei nicht ausgeführter Leistung berichtigt werden! Unzutreffende Rechnungsangaben: Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen gestattet! Umsatzsteuer: Steuerbefreiung von Arztleistungen neu geregelt Verzehr an Ort und Stelle: Ermäßigter oder regulärer Umsatzsteuersatz? Verpflegung von Hotelgästen: Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtung Grundstückslieferung: Einheitlicher Umsatz bei mehreren Verträgen? Umsatzsteuerliche Organschaft: Zwangsverwaltung beendet wirtschaftliche Eingliederung Gewerbesteuerfreibetrag: Mehrfache Berücksichtigung nur bei sachlich abgegrenztem Geschäftsbereich Grunderwerbsteuer: Ist Heranziehung von Grundbesitzwerten verfassungsgemäß? Umsatzsteuererklärung: Abgabe in Papierform ist in Härtefällen möglich

Rückabwicklung von Kaufverträgen: Vorsteuer muss bei nicht ausgeführter Leistung berichtigt werden!

Haben Sie als Unternehmer für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet (z.B. eine Anzahlung oder Vorauszahlung) und bei Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahreserklärung den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, müssen Sie diesen berichtigen, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt worden ist und auch nicht mehr erfolgen wird (z.B. wegen Insolvenz des Leistenden).

Laut Finanzgericht Hamburg (FG) ist die zivilrechtliche Rückabwicklung des Kaufvertrags für die Vorsteuerkorrektur ohne Belang. Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob Ihnen das Entgelt zurückgewährt worden ist.

Hinweis: Mit dieser Entscheidung schützt das FG den Fiskus, der vom Leistenden keine Umsatzsteuer erhalten hat und sich die entsprechende Vorsteuer von Ihnen zurückholt. Ihnen bleibt also nichts anderes übrig, als auch bezüglich des Vorsteueranteils der Anzahlung oder Vorauszahlung auf zivilrechtlichem Weg Ihr Glück auf Rückzahlung zu versuchen. Bei einer Insolvenz des Vertragspartners wird dies wohl nur von mäßigem Erfolg gekrönt sein.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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