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Informationen für Unternehmer

Wiederverkäufer: Differenzbesteuerung nur bei entgeltlichen Lieferungen!

Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bestimmt sich grundsätzlich nach dem Entgelt - also grundsätzlich allem, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erlangen, abzüglich der Umsatzsteuer. Abweichend von diesem Grundsatz können Sie unter bestimmten Voraussetzungen den Umsatz nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. Hierbei ist die Umsatzsteuer aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis herauszurechnen, wenn

  • Sie als Unternehmer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handeln (Wiederverkäufer),
  • die Gegenstände im Gemeinschaftsgebiet (Deutschland und übrige EU-Staaten) ohne Vorsteuerabzug erworben haben und
  • die Gegenstände weder Edelsteine noch Edelmetalle sind.

In einem aktuellen Fall hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Wiederverkäufer eines Gegenstands bei unzutreffend differenzbesteuerter Vorlieferung seinerseits die Differenzbesteuerung anwenden kann. Nach Auffassung des BFH können Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung für die Weiterveräußerung eines Gegenstands nicht verwenden, wenn sie den Gegenstand von einem Unternehmer erworben haben, der für diese Lieferung seinerseits zu Unrecht die Differenzbesteuerung angewendet hat.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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