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Informationen für Unternehmer
Vorsteuerabzug: Leistungsgegenstand muss in der Rechnung korrekt bezeichnet werden
Tätigen Sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze, sollten Sie darauf achten, dass andere Unternehmer, die Leistungen für Ihr Unternehmen erbringen, über diese auch korrekt abrechnen. Insbesondere sollte die erbrachte Leistung in den Eingangsrechnungen korrekt bezeichnet sein. Andernfalls geht Ihnen der Vorsteuerabzug aus der Rechnung verloren. So hat das Finanzgericht München in einem Fall, in dem über Schreib- und Kuvertierarbeiten abgerechnet wurde, den Vorsteuerabzug versagt, weil tatsächlich Vermittlungs- und Beratungsleistungen an das Unternehmen erbracht worden waren. Natürlich sollten Sie bei Ihrer Rechnungsstellung ebenfalls auf eine korrekte Bezeichnung der Leistungen achten, damit Ihr Leistungsempfänger keine Probleme mit dem Vorsteuerabzug bekommt.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |