Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

In- und ausländische Tätigkeit: Aufteilung der allgemeinen Betriebsausgaben

Gehen Sie Ihrer unternehmerischen Tätigkeit nicht nur im Inland nach, sind die im Ausland erzielten Einnahmen möglicherweise von der Bemessungsgrundlage für die deutsche Einkommensteuer ausgenommen. Dies ist der Fall, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem entsprechenden Land das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zuweist. Trifft das zu, müssen allerdings nicht nur Ihre Einnahmen bei der Besteuerung unberücksichtigt bleiben, sondern auch die mit diesen zusammenhängenden Betriebsausgaben. Soweit Betriebsausgaben eindeutig den in- oder den ausländischen Einnahmen zugeordnet werden können, ist die Gewinnermittlung kein Problem.

Was aber mit Ausgaben passiert, die mit beiden Tätigkeiten zusammenhängen, hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden: Sie sind nach dem Verhältnis der inländischen zu den ausländischen Einnahmen aufzuteilen.

Hinweis: Entsprechendes gilt natürlich auch für Werbungskosten, wenn Sie sowohl im In- als auch im Ausland nichtselbständig tätig sind. Werden Ihre ausländischen Einkünfte in Deutschland im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Steuersatzermittlung berücksichtigt, mindern die auf diese entfallenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten die Progressionseinkünfte.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.