Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für Unternehmer
Schadenersatzleistung eines Mieters: Ohne Ersatzbeschaffung keine Rückstellungsbildung
Haben Sie als Unternehmer ein betriebliches Wirtschaftsgut fremdvermietet, kann es vorkommen, dass der Mieter das Wirtschaftsgut beschädigt und Ihnen eine Schadenersatzleistung zahlt. Laut Bundesfinanzhof (BFH) führt diese Schadenersatzleistung zu Betriebseinnahmen und Sie dürfen keine steuerfreie Rücklage für Ersatzbeschaffung bilden.
Denn laut BFH setzt eine Rücklage für Ersatzbeschaffung voraus, dass ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens
- infolge höherer Gewalt oder
- infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs
- gegen Entschädigung
- aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und
dass innerhalb einer bestimmten Zeit ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird. Mit der Rücklage soll in derartigen Fällen erreicht werden, dass die Entschädigung in vollem Umfang (ohne steuerliche Belastung) für die Ersatzbeschaffung zur Verfügung steht. Um eine doppelte steuerliche Auswirkung zu verhindern, wird anschließend die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung um den entsprechenden Betrag gemindert.
Dient eine Schadenersatzleistung jedoch der Reparatur eines beschädigten Wirtschaftsguts, kommt es gar nicht erst zur steuerlichen Belastung. Denn der Betriebseinnahme aus der Schadenersatzleistung steht der Betriebsausgabenabzug für die Reparaturaufwendungen gegenüber. Bei einer Ersatzbeschaffung machen sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dagegen nicht sofort gewinnmindernd bemerkbar, sondern erst verteilt auf die Gesamtnutzungsdauer des Wirtschaftsguts.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |