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Biogasanlagen: Bei der privaten Verwendung von Abwärme zählen die Selbstkosten
Wird das in einer Biogasanlage gewonnene Gas in einem Blockheizkraftwerk in Strom umgewandelt, fällt Abwärme an, die teils an Dritte verkauft und teils zum Beheizen der eigenen Wohnung genutzt wird. Die Verwendung von Abwärme für private Zwecke stellt beim Betreiber des Blockheizkraftwerks einen umsatzsteuerpflichtigen Entnahmeeigenverbrauch dar. Die Höhe der Umsatzsteuer hängt entscheidend davon ab, mit welchem Wert die Entnahme angesetzt wird.
Bislang wurde es teilweise zugelassen, als Bemessungsgrundlage für die Entnahme der Abwärme den der Ertragsteuer zugrundeliegenden Wert von 2 Cent/kWh anzusetzen. An der Übernahme dieser Werte für umsatzsteuerliche Zwecke wird nicht mehr festgehalten. Nunmehr verlangt die Finanzverwaltung, die Selbstkosten für die Anlage anzusetzen. Diese umfassen alle Kosten, die durch den betrieblichen Leistungsprozess bis zum Zeitpunkt der Entnahme entstanden sind.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |