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Kurzarbeitergeld: So wird die maßgebende Lohnsumme berechnet

Nach dem neuen Erbschaftsteuerrecht bleibt der Wert von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und bestimmten Anteilen an Kapitalgesellschaften insgesamt steuerfrei, wenn folgende Voraussetzung vorliegt: Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs darf innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten.

Zur Überbrückung des Einbruchs bei den Auftragseingängen haben viele Unternehmen in den vergangenen Monaten Kurzarbeit angeordnet und Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Deshalb ist die Frage aufgekommen, ob das Kurzarbeitergeld, das der Arbeitgeber vereinnahmt und mit dem Lohn an die Arbeitnehmer weiterreicht, bei der Berechnung der maßgebenden Lohnsumme abgezogen werden muss.

Dies hat die Verwaltung erfreulicherweise verneint. Bei dieser Gelegenheit weist sie darauf hin, dass die Lohnsumme im Allgemeinen dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ohne den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben entspricht. Das Kurzarbeitergeld, das die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber auszahlt, ist von diesem Aufwand nicht abzuziehen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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