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Schwesterpersonengesellschaften: BFH stellt Aufdeckung stiller Reserven bei Übertragungen in Frage
Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern müssen die stillen Reserven aufgrund der Subjekttheorie grundsätzlich aufgedeckt und versteuert werden. Diese Theorie geht davon aus, dass derjenige, der die stillen Reserven erwirtschaftet hat, sie letztlich auch versteuern muss. Bei der Überführung zwischen zwei Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen ordnet der Gesetzgeber allerdings - abweichend von diesem Grundsatz - den Ansatz des Buchwerts an. Fraglich ist somit, ob die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft zur Aufdeckung der stillen Reserven führt.
Bei der Beantwortung dieser Frage weicht der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) bei einer summarischen Prüfung nun von der früheren Auffassung des I. Senats ab: Er weitet die zwingende Buchwertfortführung auf Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften aus. Nach seiner Auffassung können Sie also Wirtschaftsgüter zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ohne Aufdeckung der stillen Reserven übertragen.
Hinweis: Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung steht derzeit noch aus. Auch wenn die Argumentation des aktuellen BFH-Beschlusses überzeugt, sollten Sie derartige Übertragungen aufschieben, bis die Finanzverwaltung sich geäußert hat, oder gemeinsam mit uns über Alternativen nachdenken.
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