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Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug: BFH lockert Regeln für gemischt veranlasste Aufwendungen

Als Gewerbetreibender oder Freiberufler können Sie geschäftlich oder beruflich veranlasste Aufwendungen nicht immer eindeutig von den privat veranlassten trennen. Bei solchen gemischt veranlassten Aufwendungen, die nicht objektiv dem einen oder dem anderen Bereich zugeordnet werden konnten, versagte Ihnen die Finanzverwaltung in der Vergangenheit regelmäßig den Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) erteilte dieser Verwaltungsauffassung nun eine klare Absage und entschied zu Ihren Gunsten, dass bei Reisen aus geschäftlichem oder beruflichem Anlass gemischt veranlasste Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind, auch wenn Sie berufliche und private Aspekte verbinden. Folgende Grundsätze hat er hierzu aufgestellt:

  • Gemischt veranlasste Aufwendungen sind insgesamt der privaten Lebensführung zuzuordnen, wenn und soweit die beruflichen bzw. betrieblichen Aufwendungen nicht nach objektiven Maßstäben und in nachprüfbarer Form getrennt ermittelt werden können.
  • Zwecks Abzug müssen Sie die Reisekosten anhand von Zeitfaktoren (tage- oder stundenweise) oder durch sachgerechte Schätzung nach der Veranlassung in einen beruflichen und einen privaten Part aufteilen können.
  • Kostenbestandteile sind vorab der privaten oder der beruflichen Veranlassung zuzurechnen, soweit dies leicht und eindeutig möglich ist.
  • Die berufliche Veranlassung der Aufwendungen müssen Sie selbst nachweisen, denn die Beweislast für steuermindernde Tatsachen obliegt dem Steuerpflichtigen.
  • Sofern die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung von untergeordneter Bedeutung ist, müssen die Kosten vollständig der privaten Lebensführung zugeordnet werden.

Der BFH bestätigte, dass Sie die Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der sich mit bestimmten Stundenzahlen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" anrechnen lässt, zumindest teilweise als Werbungskosten berücksichtigen können. Dies gilt, selbst wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten lässt.

In einem weiteren Urteil entschied der BFH, dass Sie die Kosten einer Auslandsgruppenreise nur dann in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufteilen müssen, wenn Sie die einzelnen Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgrenzen können. Nach seiner Auffassung kommt hier als sachgerechter Aufteilungsmaßstab vor allem das Verhältnis der Zeitanteile in Betracht.

Information für: Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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